Händler haftet für Vertrieb von Bootleg-DVD über Amazon

Unternehmen, die Handel über Amazon treiben, haften für von ihnen angebotene, rechtswidrige DVDs. Auf ein Urteil, das Buchhändler von der Haftung für Buchinhalte freispricht, können sie sich nicht berufen.

Ein britisches Unternehmen, das sämtliche Nutzungsrechte an den Werken eines Musikers hielt, klagte vor dem Landgericht Hamburg gegen einen Händler, der DVDs über Amazon vertrieb. Er bot dort auch eine Bootleg-DVD des Künstlers an. Eine solche DVD war zu keiner Zeit offiziell veröffentlicht worden. Auf der DVD war ein „Crime Crow“-Vermerk angebracht.

Der britische Rechtinhaber hielt den Verkauf für einen Rechtsverstoß und mahnte den Händler ab. Dieser wehrte sich, indem er erklärte, dass er für den Rechtsverstoß nicht verantwortlich sei. Er sei lediglich Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Vertriebsunternehmens. Von einer etwaigen Rechtsverletzung sei ihm bis zum Zeitpunkt der Abmahnung nichts bekannt gewesen.

Das Landgericht Hamburg gab jedoch dem Kläger Recht (Aktenzeichen 310 O 142/11). Es führte in seiner Begründung aus, dass der Händler die Leistungsschutz- und Verbreitungsrechte des Klägers verletzt habe, da die DVD über ihn angeboten worden sei. Für diese Urheberrechtsverstöße hafte er. Er sei eben nicht nur als bloßes Werkzeug des Lieferanten einzustufen, das ohne eigenen Willensentschluss handle.

Insbesondere könnten nicht die Grundsätze der „Buchhändler“-Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 11. März 2011 (Aktenzeichen 308 O 16/11) herangezogen werden. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar. In der damaligen Entscheidung ging es um ein grundsätzlich rechtmäßiges Produkt, in dem letztlich nur vier Fotos problematisch waren. Hier sei die DVD jedoch nie rechtmäßig gewesen.

Der technische Verbreiter hafte als Täter dann, wenn er von der konkreten Verletzung Kenntnis habe oder die Rechtsverletzung derartig offensichtlich sei, dass sie sich aufdrängen müsse. Dieser Umstand habe hier vorgelegen, da die DVD niemals lizenziert worden sei und sich ein „Crime Crow“-Vermerk darauf befunden habe. Damit ist sie laut Bootlegpedia als Produktion eines Bootleg-Labels gekennzeichnet. Gerade weil der Beklagte in diesem Bereich gewerblich tätig sei, habe sich der Vermerk und damit die Rechtswidrigkeit aufdrängen müssen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über Apps für iPhone und Android zur Verfügung.

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