Hohe Abmahnforderungen bei Urheberrechtsverletzungen sind keine Ausnahme, sondern die Regel: Laut Cornelia Tausch, der Leiterin des Bundesverbands der Verbraucherschutzzentralen (vzbv), entsteht sogar der Eindruck, dass Rechteinhaber und Anwälte Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben. Und das, obwohl bereits seit 2008 ein Gesetz in Kraft ist , das beispielsweise Erstabmahnungen gegenüber privaten Nutzern unter bestimmten Voraussetzungen auf 100 Euro beschränken soll.
Die geltenden Regelungen bieten findigen Abmahnern jedoch immer noch genug Schlupflöcher. Die Folge daraus sind Forderungen, die oftmals weit über 1000 Euro reichen – für Normalsterbliche kann dies schon den finanziellen Ruin bedeuten. Derart hohe Forderungen, die teilweise sogar für den Download eines einzigen Musikstücks fällig werden, sind nicht selten reine Fantasiebeträge. Abmahner behandeln mutmaßliche Verstöße von Privatpersonen dabei genauso, wie die von gewerblichen oder kommerziellen Anbietern. Daher fordern die Verbraucherschützer eine eindeutige Regelung, die im Gesetz verankert ist: Private Verbraucher sollen bei Erstabmahnungen mit maximal 100 Euro zur Kasse gebeten werden.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fordert auch, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen nicht greifen darf. Dieser würde den Kläger begünstigen, da er sich den Gerichtsort auswählen darf. Rechteinhaber könnten sich so Gerichte aussuchen, die bereits in vergangenen Verfahren vermehrt zu Gunsten des Klägers entschieden haben. Laut der Verbraucherschützer sollen die für den Wohnort des Verbrauchers zuständigen Gerichte das Verfahren aufnehmen, um einen einseitigen Entscheidungsprozess zu vermeiden. (Bild: vzbv)
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