Bislang hatte es nur Filesharer getroffen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht nur konsumierten, sondern auch weiterverbreiteten. Die neueste Abmahnwelle der Regensburger Kanzlei U+C richtet sich nun erstmals an die Nutzer von Streaming-Angeboten.

Die Regensburger Anwaltskanzlei U+C hat offenbar tausende Abmahnungen an Internetnutzer verschickt, die pornografische Filme auf dem Streaming-Portal „Redtube“ betrachtet haben. Die abgemahnten Streaming-Nutzer werden in den Schreiben aufgefordert, 250 Euro zu zahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Phishing-Attacke oder ein Virus könnten womöglich als Informationsquellen für die Abmahner gedient haben (Bild: C. Solmecke, Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke).
Seit Donnerstag letzter Woche hat die Anwaltskanzlei offenbar tausende Abmahnungen an Internetnutzer verschickt, die pornografische Filme auf dem Portal „Redtube“ betrachtet haben, wie unter anderem Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet. Bis dato haben sich 600 Betroffene bei dem Anwalt gemeldet. Die entsprechende Info-Webseite der Kanzlei wurde bisher insgesamt 22.000-mal besucht.
“Dieses Aufkommen ist extrem ungewöhnlich. Seit mehr als sieben Jahren betreue ich tausende Abgemahnte in Filesharing-Verfahren. Eine so konzentrierte Abmahnaktion habe ich noch nicht erlebt“, so Solmecke in einer Pressemitteilung. Er geht davon aus, dass mehr als 10.000 Internetnutzer von der Porno-Abmahnwelle betroffen sind.
Ein Großteil der Betroffenen habe allerdings auch drei bis vier Abmahnungen bekommen, die ihnen Urheberrechtsverletzungen vorwerfen. Die abgemahnten Nutzer werden in den Schreiben aufgefordert, 250 Euro zu zahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Abgemahnt wird derzeit das Streaming der Filme „Miriam´s Adventures“, „Hot Stories“, „Amanda´s Secret“, „Glamour Show Girls“ und „Dream Trip“.
Unklar ist bislang, wie die Rechteinhaber an die IP-Adressen der Abgemahnten gekommen sind. Das gibt zum Beispiel auch Florian Skupin bei eRecht24.de zu denken. Ihm zufolge ist dies – anders als bei Tauschbörsen – nämlich lediglich möglich, sofern der Betreiber der Streaming-Plattform dem Rechteinhaber Einsicht in die Log-Files vom Streaming-Server gibt. Eine andere Möglichkeit hat Alexander Schupp von IT-Recht-Deutschland im Verdacht. Womöglich könnte eine Phishing-Attacke oder ein Virus als Informationsquelle gedient haben. Näheres dazu finden Interessierte auf der Webseite der Anwaltskooperation.
“Rechtlich ist noch unklar, ob im Wege des Streamings überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen werden kann”, so Solmecke. “Da die Filme nicht offensichtlich rechtswidrig auf Redtube verbreitet worden sind, gehe ich davon aus, dass hier eine legale Privatkopie auf Seiten der Nutzer gegeben ist.”
Das sieht auch Rechtsanwalt Tobias Röttger so. Er schreibt: “Das Thema Streaming ist rechtlich äußerst umstritten. Bisher existiert keine nennenswerte gerichtliche Entscheidung zu dem Thema, so dass weiterhin die Frage ungeklärt ist, ob es sich hierbei überhaupt um eine Urheberrechtsverletzung handelt.”
Auch Schupp hält die Abmahnungen für „rechtlich äußerst fragwürdig“ und empfiehlt Betroffenen, „nicht vorschnell irgendwelche Erklärungen abzugeben oder gar zu zahlen.“
Röttger hat in seinem Blog auch die abmahnende Kanzlei U+C unter die Lupe genommen. Sie ist Experten nämlich nicht unbekannt. U+C habe in der Vergangenheit insbesondere durch die Ankündigung eines “Pornoprangers” auf sich aufmerksam gemacht. Dort wollte man Namen von Abgemahnten veröffentlichen, die angeblich per Filesharing einen Porno verbreitet haben und keine Zahlung an U+C leisteten. Auch sei von der Kanzlei bereits “eine Vielzahl von Online-Shop-Besitzern wegen angeblich wettbewerbswidriger AGB abgemahnt” worden.
Update 10.12.2013: Die Berliner Kanzlei Werdermann | von Rüden, die hinter dem Portal Abmahnhelfer.de steht, hat weitere Details aufgedeckt. Die Abmahnungen gingen auf mehrere Auskunftsbeschlüsse unterschiedlicher Kammern des Landgerichts Köln zurück, das aber womöglich einem “deutlichen Irrtum” unterlag, als es dem Antrag stattgab. Weitere Informationen hält folgender Artikel bereit.
[Mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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Neueste Kommentare
5 Kommentare zu Internet: Erste Nutzer von Streaming-Angeboten abgemahnt
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Fehler in Text und Untertitel: es heißt Phishing, nicht Phising.
Hallo,
danke für den Hinweis!
Beste Grüße,
CNET.de-Redaktion
Habe heute auch diese Abmahnung erhalten, auf meinen Namen ist überhaupt kein Internetanschluß registriert und die angegebene IP-Adresse gehört zu Swipnet.se in Stockholm. Sie beschäftigt sich unter anderem mit Website Analysis.
Hallo,
danke für die Information! Haben Sie die Abmahnung per E-Mail erhalten? Aktuell sind schon erste gefälschte E-Mail-Abmahnungen zu diesem Thema im Umlauf, die auch einen Anhang mit angeblichen Beweisen enthalten. Diesen sollte man auf keinen Fall öffnen, da es sich dabei relativ sicher um Schadsoftware handelt. Üblicherweise werden die Abmahnungen der Regensburger Anwaltskanzlei U+C auch per Post verschickt.
Beste Grüße,
CNET.de-Redaktion
Sehr geehrte(r) Ralph Pietzsch,
Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene
Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandantin The
Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen
(§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden
Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte
Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:
Datum/Uhrzeit: 24.12.2013 24:32:21
IP-Adresse: 88.121.11.149 Ralph Pietzsch
Produktname: Miriams Adventures
Benutzerkennung: 719871728932
Tauschbörse: Redtube
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider
gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat
für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße
Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware
bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem
Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die
gegebenenfalls noch vorhandene illegale Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu
löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine
Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang
in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die
Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine
Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die
Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und
unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer
Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage
beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4
UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer
ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von
Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns
nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen
Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung
entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 74,34 Euro beziffern.
Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der
Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und
die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu
erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 80,00 Euro anzusetzen. Die
erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 1597,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 152,15 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 14,32 Euro
Schadensersatz: 74,34 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 80,00 Euro
Die aufgezeichneter Beweise sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen
Sie in der angehängten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH