Streaming-Abmahnungen: die zwölf häufigsten Irrtümer im Redtube-Verfahren

von Christian Schartel am , 15:52 Uhr

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke klärt über die zwölf häufigsten Irrtümer im Verfahren um die Abmahnungen von Streaming-Nutzern auf, die pornografische Filme auf dem Portal “Redtube” betrachtet haben.

Rechtsanwalt Christian Solmecke, dessen Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke rund 600 abgemahnte Internetnutzer vertritt, die angeblich pornografische Filme auf dem Portal “Redtube” betrachtet haben, klärt in einem kürzlich veröffentlichten Beitrag über die zwölf häufigsten Irrtümer im Verfahren um die Abmahnungen von Streaming-Nutzern [1] auf.

Redtube-Abmahnung: die zwölf häufigsten Irrtümer [2]

1. Die Ermittlungsfirma darf nicht identisch mit dem Rechteinhaber sein

Richtig ist, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn der Rechteinhaber gleichzeitig auch die IP-Adressen ermittelt. Dies ist für sich genommen unproblematisch und für das zivilrechtliche Abmahnverfahren unerheblich. Bei den Filesharing-Abmahnungen von Rechtsanwalt Rasch ist es sogar so, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig auch der Chef der Ermittlungsfirma Promedia ist. In einem späteren Gerichtsverfahren könnte dies jedoch bedeuten, dass die gewonnenen Beweise nicht so viel wert sind, wie unabhängig erlangte Beweise.

2. Es ist möglich, gegen die Abmahner eine Sammelklage zu erheben

Richtig ist, dass es in Deutschland grundsätzlich keine Sammelklagen gibt. Diese sind im deutschen Rechtssystem nicht vorgesehen. Jeder Einzelne muss darlegen und beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat.

3. Gegen den Regensburger Anwalt Thomas Urmann wird wegen falscher eidesstattlicher Versicherung ermittelt

Richtig ist, dass die Kölner Staatsanwaltschaft ermittelt, ob jemand bei der Antragstellung des Auskunftsanspruchs für die Nutzerdaten der Abgemahnten eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Ermittlungen richten sich jedoch gegen Unbekannt. Soweit die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke das erkennen konnte, wurde die Versicherung von dem Netzwerkadministrator einer großen deutschen Lebensmittelkette abgegeben.

4. Die Richter des Landgerichts Köln haben sich bei den Auskunftsbeschlüssen nur vertippt

Laut einer ersten Aussage des Pressesprechers des Landgerichts Köln gegenüber dem Stern hätten sich die Richter beim Verfassen der Beschlüsse vertippt. Anstelle der Bezeichnung Streaming-Portale hätten sie versehentlich Tauschbörsen geschrieben. Aus den Auskunftsanfragen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Beschlüsse sich auch in der Begründung auf das Thema Tauschbörsen stützen. Ein Vertippen kann hier somit unmöglich die Ursache für die fehlerhaft ergangenen Beschlüsse gewesen sein. In der einige Tage später erschienen Pressemitteilung des LG [3] Köln war von einem Vertippen auch keine Rede mehr. Jetzt heißt es, die Richter seien bewusst getäuscht worden. Deswegen wird offenbar auch strafrechtlich ermittelt. Klar ist, dass hier eine Täuschung im Raum stand, denn in den Anträgen war von Download-Portalen die Rede. Da allerdings nicht gesagt worden ist, um welches Download-Portal es ging, kann man die Anträge auch als schlicht unvollständig bezeichnen. Ein unvollständiger Antrag stellt jedoch keine Täuschung dar, sondern hätte von den Richtern einfach abgewiesen werden müssen.

5. Vor den Strafgerichten ist Anklage gegen unbekannt erhoben worden

Richtig ist, dass zurzeit lediglich ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Staatsanwaltschaft stellt zunächst nur Nachforschungen an. Erst, wenn diese Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Interessant ist, dass derzeit nur wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung ermittelt wird. Aus der Sicht der Kölner Anwaltskanzlei stehen noch viele gravierendere Straftaten im Raum. Folgender Link hält weitere Informationen bereit:

 

6. Der Beweis, dass eine Streaming Seite besucht worden ist, reicht nicht für eine Abmahnung aus

Richtig ist, dass im Rahmen der Abmahnung zunächst einmal gar nichts bewiesen werden muss. In Abmahnungen kann man behaupten was man möchte. Man kann dort sogar behaupten, dass Streaming illegal ist. Wenn es nachher zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann müssen die Karten auf den Tisch gelegt werden. In so einem Fall müsste auch die Nutzung der Plattform nachgewiesen werden. Es ist allerdings gut vorstellbar, dass die Richter den Besuch der Redtube-Seite als Anscheinsbeweis dafür gelten lassen, dass die Filme auch tatsächlich abgespielt worden sind. In so einem Fall wäre es dann an den Betroffenen diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen, etwa durch Zeugen, die bestätigen, dass kein Streaming stattgefunden hat.

7. Wer eine Abmahnung bekommt, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben

Richtig ist, dass eine Unterlassungserklärung auf keinen Fall abgegeben werden sollte. Auch keine modifizierte, denn damit verpflichtet sich der Internet-Nutzer für die nächsten Jahre, die entsprechenden Filme nicht mehr ohne Genehmigung des Rechteinhabers anzuschauen. Zusätzlich sind die Erklärungen so formuliert, dass sie ein Schuldeingeständnis darstellen. Die Abmahnungen sind aus Solmeckes Sicht unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig. Zunächst geht er davon aus, dass die IP-Adressen nicht legal ermittelt worden sind. Des Weiteren wird wegen Streaming abgemahnt. Das Streaming stellt seiner Rechtsauffassung nach keine rechtswidrige Handlung dar. Denn in diesem Fall greift die Ausnahme des Paragraphen §44 [5] UrhG ein. Schließlich handle es sich bei Redtube nicht um eine offensichtlich illegale Webseite, sodass unabhängig von der rechtlichen Wertung des Streamings ohnehin eine private Kopie erstellt werden dürfe. Zum Vergleich führt er den Paragraphen §53 [6] UrhG an.

8. Durch das Strafverfahren sind alle zivilrechtlichen Ansprüche hinfällig

Richtig ist, dass das Strafverfahren unabhängig vom Zivilverfahren ist, und etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt. Allerdings wird die Feststellung einer strafbaren Handlung einen Einfluss auf die Bewertung der Rechtswidrigkeit eines Handelns im Zivilprozess haben. Sollte sich darüber hinaus im Strafverfahren herausstellen, dass die Nutzer die entsprechenden Seiten überhaupt nicht bewusst besucht haben, sondern darauf geschoben worden sind, entfällt auch der zivilrechtliche Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung.

9. Eine Urheberrechtsverletzung kann trotz einer Traffic-Umleitung angenommen werden

Richtig ist, dass nur derjenige wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden kann, der diese auch bewusst begangen hat. Die Frage des Verschuldens spielt im Urheberrecht keine Rolle, die Frage des Vorsatzes sehr wohl. Wer ohne sein Wissen und Wollen auf eine Seite umgeleitet wird, die er selbst nicht besucht hat, der kann nicht aufgrund dieser „passiven“ Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden.

10. Der Widerspruch muss bis zum Fristablauf erfolgen

Richtig ist, dass die genaue Einhaltung der Frist nicht notwendig ist, da die Abmahnungen rechtswidrig sind, und somit auch die Frist unwirksam ist. Zudem gilt die Frist in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung. Eine solche Erklärung sollte aber gerade nicht abgegeben werden. Sinnvoll ist allerdings ein Widerspruch. Und zwar aus folgendem Grund: in der Vergangenheit habe der Rechtsanwalt Christian Solmecke festgestellt, dass diejenigen Personen, die sich in den Tauschbörsenverfahren gar nicht gewehrt haben, leichte „Bauernopfer“ waren und meist zuerst verklagt wurden. Ein Widerspruche beuge diesem vor.

11. Streaming ist eine rechtliche Grauzone

Richtig ist, dass es in Bezug auf Streaming noch keine Urteile gibt. Die Frage, ob Streaming illegal ist oder nicht, ist unter Juristen umstritten. Die überwiegende Anzahl der Juristen – darunter auch namhafte Professoren – gehen jedoch davon aus, dass Streaming für den Nutzer immer legal ist – unabhängig davon, ob die Plattform von der gestreamt wird offensichtlich legal oder illegal ist. Korrekterweise kann somit nicht von einer rechtlichen Grauzone gesprochen werden.

Einige Richter am Landgericht Köln  vertreten aber offenbar die Rechtsauffassung, dass Streaming illegal sein kann. Sie konnten den Sachverhalt allerdings nicht abschließend beurteilen, da die Plattform, die genutzt worden ist, nicht in den Anträgen erwähnt wurde. Somit konnte auch nicht überprüft werden, ob möglicherweise der Paragraph §53 [6] UrhG greift, der das Erstellen einer privaten Kopie auf nicht offensichtlich rechtswidrigen Webseiten erlaubt. Allen Internetnutzern, die mehr zum Thema Streaming in Erfahrung bringen möchten, rät Solmecke einen Blick auf die Masterarbeit [7] seiner Mitarbeiterin Annika Dam zu werfen, die sich eingehend mit dem Thema Streaming beschäftigt hat.

12. Die Redtube Abmahnungen waren nur ein Testballon

Richtig ist, dass der Regensburger Anwalt Thomas Urmann weitere Abmahnwellen angekündigt [8] hat. Diese Aussage traf der Rechtsanwalt jedoch bevor der Fall eskalierte und sich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet [9] hat. Gerade die Kanzlei U+C wird sich jetzt zurückhalten müssen, die sich zunächst dadurch von den Vorwürfen freisprechen konnte, dass sie vorgibt, von den Vorgängen bei der Ermittlung der IP-Adressen keine Kenntnis zu haben. Sollte sie die nicht gezahlten Forderungen nach den derzeitigen Verdächtigungen an Inkassobüros weiterverkaufen, um diese einzutreiben oder weitere neue Abmahnungen im Auftrag der Archive AG zu verschicken, würde sich die Kanzlei selbst dem Vorwurf des Betrugs aussetzen. Sie kann jetzt nicht mehr behaupten, dass sie im Hinblick auf die Gewinnung der IP-Adressen gutgläubig ist, und von der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen ausgeht. Solmecke ist der Ansicht, dass daher eine weitere aktive Mitwirkung der Kanzlei U+C derzeit nicht zu erwarten ist. Aus demselben Grund vermutet er, dass es in naher Zukunft auch keine weiteren Streaming-Abmahnungen geben wird.

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Artikel von CNET.de: https://www.cnet.de

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[1] die zwölf häufigsten Irrtümer im Verfahren um die Abmahnungen von Streaming-Nutzern: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/die-haeufigsten-irrtuemer-im-redtube-fall-49372/

[2] Image: http://www.cnet.de/wp-content/uploads/2013/12/redtube-logo.jpg

[3] LG: http://www.cnet.de/unternehmen/lg/

[4] Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehen nicht weit genug: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/redtube-abmahnwahn-staatsanwaltschaft-koeln-ermittelt-aber-noch-nicht-tief-genug-49338/

[5] §44: http://dejure.org/gesetze/UrhG/44.html

[6] §53: http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html

[7] Masterarbeit: http://www.wbs-law.de/pressemeldungen-wilde-beuger-solmecke/masterarbeit-zu-rechtsfragen-des-streaming-dipl-jur-annika-dam-ll-m-49262/

[8] weitere Abmahnwellen angekündigt: http://www.cnet.de/88123222/redtube-abmahnung-auch-streaming-nutzer-anderer-portale-wurden-ermittelt/

[9] Staatsanwaltschaft eingeschaltet: http://www.itespresso.de/2013/12/20/streaming-abmahnungen-staatsanwalt-ermittelt-gegen-ip-adressermittler/

[10] Image: http://www.cnet.de/specials/xmas2013/calendar.php

[11] Weihnachtsspecial: http://www.cnet.de/special_weihnachten2013_geschenktipps_die_besten_smartphones_tablets_und_mehr/

[12] Top-Geschenke rund um Audio, Video & Home-Entertainment : https://www.cnet.de/88121383/xmas-2013-home-entertainment/?pid=1#sid=88123523