Deutsche Staatsschützer hatten im Juli 2013 den Berliner E-Mail-Dienst Posteo durchsucht. Nach dem heute veröffentlichten Transparenzbericht versuchten die Beamten Posteo zu einer rechtswidrigen Kooperation zu nötigen. Als Druckmittel setzten sie einen angeblichen Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahmung der gesamten Geschäftsunterlagen von Posteo ein, über den sie tatsächlich aber nicht verfügten.
Unter anderem wollten die Beamten erreichen, dass Posteo IP-Adressen seiner Kunden aufzeichnet. Daraufhin haben die Anwälte der Berliner Firma Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen alle beteiligten Beamten und Richter gestellt. Konkret werden die Behörden folgender Tatbestände beschuldigt: Nötigung, Ermunterung zu rechtswidriger Kooperation, Missachtung geltenden Rechts, Anordnung einer Postfachbeschlagnahmung, Verkehrsdatenabfrage und Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ohne ausreichende rechtliche Grundlage und Anordnung einer Durchsuchung bei Posteo ohne ausreichende rechtliche Grundlage.
Insgesamt wurde der mit 50.000 Kunden zu den kleineren deutschen E-Mail-Providern zählende Dienst mit sieben Anfragen von Bundesbehörden konfrontiert. Sechs davon waren reine Bestandsdatenabfragen. In einem Fall wurden verschiedene Ersuchen gestellt, die Bestandsdaten, Verkehrsdaten, Postfachinhalte und eine laufende Überwachung der Telekommunikation umfassten.
Vor der Veröffentlichung seines Transparenzberichts hatte Posteo ein Gutachten in Auftrag gegeben, das untersuchen sollte, ob es deutschen Telekommunikationsanbietern trotz gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten gestattet ist, einen Transparenzbericht zu veröffentlichen. Unterstützt wurden sie dabei von dem Grünen-Politiker Hans-Christian Ströbele, der eine entsprechende Anfrage an die Bundesregierung gestellt hat. Allerdings darf ein Transparenzbericht laut Bundesjustizministerium lediglich statistische Daten zu Art und Anzahl behördlicher Anfragen enthalten. Angaben über einzelne Auskunftsersuchen und Auskunftserteilungen oder über Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sind den Anbietern allerdings gesetzlich untersagt.
[Mit Material von Kai Schmerer, ZDNet.de]
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