Mobilfunkverträge: Gebühren für Papierrechnungen meist nicht zulässig

Im Streit zwischen Verbraucherschützern und Drillisch hatte der Bundesgerichtshof bereits im Oktober 2014 eine entsprechende Grundsatzentscheidung gefällt. Andere Gerichte, die sich mit den Geschäftspraktiken der Mobilfunkanbieter Simyo, Vodafone, Telefónica und Etelon auseinanderzusetzen hatten, zogen jetzt nach.

Wie der Bundesgerichtshof bereits im Oktober 2014 in einer Grundsatzentscheidung festgehalten hatte, müssen Mobilfunkanbieter auch für Mobilfunkverträge, die online per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können, ohne Zusatzkosten eine Papierrechnung zustellen. Ausnahme von dieser Regel sind Angebote, die ausschließlich Online abgeschlossen werden können. Das BGH-Urteil bildete den Abschluss in einem seit 2012 andauernden m Streit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem Mobilfunkvermarkter Drillisch.

Gebühren für Papierrechnungen bei Mobilfunkverträgen unzulässig (Bild: VZBV)

Gebühren für Papierrechnungen bei Mobilfunkverträgen unzulässig (Bild: VZBV)

Die Verbraucherschützer hatten Drillisch und andere Mobilfunkanbieter damals abgemahnt, weil sie Entgelte für Papierrechnungen verlangten – Rechnungen per E-Mail aber kostenlos zustellten. Die Kosten für den Versand per Post lagen zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung.

Drillisch wollte die Niederlage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Februar 2014 nicht hinnehmen. Die obersten deutschen Richter bestätigten jedoch die Einschätzung des hessischen Gerichts: Solche Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Sie begründeten das damit, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden sei.

Inzwischen haben sich auch die Oberlandesgerichte in Düsseldorf und München in Verfahren des VZBV gegen Simyo und Vodafone beziehungsweise gegen Telefónica angeschlossen und diesen Firmen untersagt, die unzulässigen Gebühren zu verlangen. Eine Revision wurde in diesen Verfahren nicht zugelassen. Die vom VZBV ebenfalls verklagte Eteleon AG hatte ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München bereits im Dezember 2014 zurückgezogen.

“Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind”, rät Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim VZBV jetzt, nachdem der Verband auf ganzer Linie gesiegt hat. Bei Fragen zu individuellen Rechtsansprüchen können sich Verbraucher an ihre Verbraucherzentrale wenden. Die einzelnen Urteile halten die Verbraucherschützer auf ihrer Website zum Download bereit.

(Mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de)

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