
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Online-Verträgen. Bild: Unsplash, Pickawood
Diese Varianten gibt es beim Stromvertrag
Prinzipiell haben Verbraucher mehrere Möglichkeiten, einen Stromvertrag hinsichtlich seiner Form abzuschießen. Da wäre die gute alte Papierform, bei der ein Außendienstmitarbeiter des Energieversorgers bei einem Vorort-Termin über die Konditionen aufklärt und an dessen Ende ein schriftlich fixierter Stromvertrag vorliegt. Es geht aber auch ohne Außendienst, denn es gibt ausdruckbare Anmeldeformulare, die die potenziellen Kunden einfach ausfüllen, unterschreiben und per Post oder Mail an den neuen Anbieter schicken.
Die zweite Variante ist diejenige, die heute von den meisten Verbrauchern bevorzugt wird, denn sie ermöglicht eine ausführliche Informationsphase, ist rechtssicher und nimmt nicht viel Zeit in Anspruch. Die Rede ist von einem Online-Stromvertrag. Diese Vertragsform ist zulässig, wenn der Verbraucher dem Vertragswerk zustimmt und der Anbieter in seinen AGB keine den Vertrag ungültig machenden Klauseln eingebaut hat.
Wann ein Stromvertrag ungültig zustande kommt
Es gibt verschiedene Arten, einen Stromvertrag zu schließen und einer der inzwischen häufigsten Varianten sind Online-Stromverträge. Diese Form des Vertragsabschlusses ist eine Frucht der Digitalisierung. Sie ermöglichst es, Produkte und Dienstleistungen nahezu vollständig via Internet zu suchen, zu kaufen bzw. zu beantragen. Das gilt auch für Stromverträge mit Energieversorgern. Wer beispielsweise einen Strompreisvergleich auf einem seriösen Vergleichsportal durchführt, kann über dieses auch gleich seinen Antrag beim ausgewählten Anbieter versenden.
Allerdings ist hier zu beachten, dass es sich beim Betätigen eines „Jetzt kaufen“-Buttons lediglich um die Angabe eines Angebots handelt und noch kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. Dazu bedarf es einer Auftragsbestätigung durch den Versorger. Auch eine Bestellbestätigung ist in der Regel nicht als Annahme des vom Verbraucher geschickten Angebots rechtskräftig. Damit Online-Stromverträge zu 100 Prozent gültig sind, muss der Anbieter eine Auftragsbestätigung schicken.
Auch für Online-Stromverträge gilt, dass die Frist für einen eventuellen Widerruf erst dann beginnt, wenn der Anbieter den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hat. Ab diesem Moment hat man 14 Tage Zeit für einen solchen Widerruf. Eine solche Belehrung bekommt man normalerweise zusammen mit der Auftragsbestätigung. Weist der Stromanbieter den Verbraucher nicht deutlich oder gar nicht auf sein diesbezügliches Recht hin, hat der Verbraucher ab dem Datum des Vertragsschlusses insgesamt ein Jahr und 14 Tage Zeit, um den Online-Stromvertrag sowie in anderer Form geschlossene Stromverträge zu widerrufen. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 356 Abs.3 S.2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Online-Stromverträge erst nach Strompreisvergleich schließen
So praktisch das Internet ist (es erleichtert uns das Leben ähnlich stark, wie es Roboter bzw. Maschinen in der Produktion tun) und so einfach sich der Stromanbieter-Wechsel auch gestalten mag, der erste Schritt auf dem Weg zu einem anderen Versorger sollte immer der Vergleich der Strompreise unterschiedlicher Anbieter sein.
Ein solcher Vergleich ist sehr schnell gemacht und dabei vollkommen unkompliziert. Man muss auf einem Vergleichsportal lediglich seine Postleitzahl, die Zahl der im Haushalt lebenden Personen sowie den letztjährigen Stromverbrauch (meist in kWh/Jahr) angeben. Auf Grundlage dieser Angaben sucht das Portal dann nach den zur Verfügung stehenden Anbietern und zeigt sie mit den wichtigsten Informationen zu den Konditionen in einer Ergebnisliste an.
Klickt man dann beim ausgewählten Anbieter mit den günstigsten Konditionen auf den Weiter-Button, kommt man normalerweise auf eine Zwischenseite, die einem erläutert, wie der Anbieter mit Online-Verträgen umgeht. Meist wird in diesem Fall die gesamte Kommunikation via E-Mail vonstatten gehen. Klickt man noch einmal auf Weiter, gelangt man zu den Antrags-Formularen, die das Angebot darstellen, das man als Verbraucher nach dem Ausfüllen an den Stromversorger schickt. Hier hat man dann auch die Möglichkeit, den neuen Versorger zu bitten, den alten Stromvertrag zu kündigen.
Achtung: Der neue Versorger wird die Kündigung des alten Stromvertrags nur dann übernehmen, wenn die Kündigungsfrist noch lange genug dauert und wenn man kein Sonderkündigungsrecht hat. In diesen beiden Fällen muss man den alten Stromvertrag, auch wenn man ihn als Online-Stromvertrag geschlossen hatte, selbst kündigen. Dies tut man am besten nicht online, sondern mit einem Kündigungsschreiben, welches per Einschreiben und im Idealfall mit Rückschein an den bisherigen Versorger zu schicken ist. So hat man die Gewissheit, dass es fristgerecht eingegangen ist.
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